AbR 1988/89 Nr. 7, S. 41: Art. 145 und 163 ZGB Vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Unterhalt der Familie. Dürfen bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge Schulden des Pflichtigen berücksichtigt werden? Entscheid
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AbR 1988/89 Nr. 7, S. 41: Art. 145 und 163 ZGB Vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Unterhalt der Familie. Dürfen bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge Schulden des Pflichtigen berücksichtigt werden? Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Juni 1989 Aus den Erwägungen:
2. b) Fraglich ist sodann, ob die Schulden des Rekurrenten gegenüber seiner Arbeitgeberin bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden müssen. Der Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten sind im Verfahren nach Art. 145 ZGB angesichts der beschränkten Geltungsdauer der vorsorglichen Massregeln enge Grenzen gesetzt. Die Unterhaltspflicht geht der Pflicht zur Tilgung anderer Schulden grundsätzlich vor (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 162 zu Art. 145 ZGB, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 63 III 111). Die genannten Autoren räumen ein, Schulden könnten zu berücksichtigen sein, soweit nicht der notwendige Lebensunterhalt der Ehefrau und der Kinder geschmälert werde und wenn der Ehemann sich über die regelmässige Schuldentilgung ausweisen könne. Nach der genannten Literatur und Judikatur sind somit die Forderungen der unterhaltsberechtigten Rekursgegnerin gegenüber der Darlehensforderung der Arbeitgeberin privilegiert. Dies widerspiegelt sich auch in der konkursrechtlichen Rangordnung von Forderungen (Art. 219 SchKG, 1. Klasse, lit. b); ferner in der Einkalkulierung rechtlich oder moralisch geschuldeter Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. AbR 1986/87, Nr. 25, S. 97); schliesslich auch in der strafrechtlichen Absicherung des Unterhaltsanspruches in Art. 217 StGB. Offen ist aber die Frage, ob der Rekurrent einen Anspruch hat, dem das gemeinsame Existenzminimum der Parteien übersteigenden Überschuss einen Betrag für die Tilgung seiner übrigen Schulden zu entnehmen. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Angesichts der Erhöhung der Lebenshaltungskosten, die dadurch eingetreten ist, dass nunmehr zwei Haushalte geführt werden müssen, vermag der Überschuss von insgesamt Fr. 910.20 (vom Kantonsgerichtspräsidenten aufgeteilt in Fr. 600.-- zugunsten der Rekursgegnerin und Fr. 310.-- zugunsten des Rekurrenten) einen lediglich unmassgebend über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard der Parteien zu gewährleisten. Angesichts dieser Sachlage würde die Berücksichtigung der Schulden des Rekurrenten den notwendigen Lebensunterhalt der Ehefrau und der Kinder beeinträchtigen. Sodann kann es nicht Aufgabe des bloss vorübergehenden Charakter tragenden Massnahmeverfahrens nach Art. 145 ZGB sein, die langfristige Sanierung der Finanzsituation eines Ehepartners in die Wege zu leiten. Dementsprechend ist den Schulden des Rekurrenten bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht Rechnung zu tragen. Unerheblich ist daher, zu welchen Zwecken der Rekurrent die Schuldverpflichtungen eingegangen ist. de| fr | it Schlagworte schuld existenzminimum unterhaltspflicht ehegatte überschuss kind berechnung rang Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.145 SchKG: Art.219 StGB: Art.217 Leitentscheide BGE 63-III-105 S.111 AbR 1986/87 Nr. 25 1988/89 Nr. 7